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420.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) - Zweck

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§ 1 Vo EG IVöB · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) sowie zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

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