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420.001 CH-BL

§ 5 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Sitzungsprotokolle

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§ 5 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Sitzungsprotokolle

1. Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.

2. Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständigen Gäste.

3. An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

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