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420.001 CH-BL

§ 4 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Traktandenliste

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§ 4 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Traktandenliste

1. Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.

2. Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

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