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420.001 CH-BL

§ 3 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Sitzungen

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§ 3 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Sitzungen

1. In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.

2. Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

3. Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

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