420.001
CH-BL
§ 2 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Konstituierung und Beschlussfassung
§ 2 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Konstituierung und Beschlussfassung
1. Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.
2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müssen.