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420.001 CH-BL

§ 2 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Konstituierung und Beschlussfassung

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§ 2 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Konstituierung und Beschlussfassung

1. Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.

2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müssen.

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