420.001
CH-BL
§ 1 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Grundsatz
§ 1 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Grundsatz
1. Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023.