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420.001 CH-BL

§ 1 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen - Grundsatz

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§ 1 Pflichtenheft des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen · Grundsatz

1. Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023.

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