Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
420.001 CH-BL

Grundsatz

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Die Aufgaben und Pflichten des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen (Beirat) ergeben sich aus den Vorgaben gemäss § 12 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) vom 14. November 2023.

1. Der Vertreter oder die Vertreterin der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD) führt den Vorsitz.

2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 5 Stimmen abzugeben berechtigt sind, wobei je 2 Stimmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der vorsitzenden Person (Vertretung BUD) anwesend sein müssen.

1. In der Regel findet pro Semester 1 ordentliche Sitzung des Beirats statt.

2. Jedes Mitglied des Beirats für das öffentliche Beschaffungswesen kann bei der vorsitzenden Person die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

3. Die Sitzungseinladung erfolgt in der Regel spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung. Der Einladung ist die Traktandenliste mit allfälligen Unterlagen beizulegen.

1. Die Mitglieder des Beirats teilen der Geschäftsstelle des Beirats auf deren Anfrage hin rechtzeitig ihre Traktandenwünsche mit. Sie reichen dazu nach Möglichkeit eine diskussionsreife schriftliche Unterlage ein.

2. Die vorsitzende Person stellt die Traktandenliste zusammen.

1. Die Protokollierung der Sitzungen des Beirats obliegt der Geschäftsstelle des Beirats.

2. Das Sitzungsprotokoll geht an die Mitglieder des Beirats sowie an die ständigen Gäste.

3. An Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die nicht Mitglieder des Beirats oder ständige Gäste sind, geht ein Protokollauszug der sie betreffenden Traktanden.

1. Ständige Gäste im Beirat des öffentlichen Beschaffungswesens sind eine Vertretung der Rechtsabteilung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie des KIGA Baselland.

2. Der Beirat ist berechtigt, eine Vertretung der Gemeinden als ständige Gäste zu bestimmen.

1. Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2016.

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