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415 CH-BL

§ 4 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Zuständigkeiten der Standortgemeinden

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§ 4 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Zuständigkeiten der Standortgemeinden

1. Die Gemeinden sorgen für den Betrieb und den Unterhalt der Stand- und Durchgangsplätze. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung richtet sich nach dem Polizei- und dem Gemeindegesetz.

2. Die Gemeinden sind berechtigt, von den Fahrenden für die Benutzung der Stand- und Durchgangsplätze maximal kostendeckende Tagespauschalen zu verlangen.

3. Die Gemeinden können sich die Tagespauschalen durch eine angemessene Kaution sicherstellen lassen.

4. Die Gemeinden sind berechtigt, ein Betriebskonzept und eine Nutzungsordnung zu erlassen sowie den Betrieb von Stand- und Durchgangsplätzen zu regeln.

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