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CH-BL
§ 3 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Zuständigkeiten des Kantons
§ 3 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Zuständigkeiten des Kantons
1. Der Kanton stellt auf seine Kosten Grundstücke im Verwaltungsvermögen, inklusive der erforderlichen Erschliessung und Infrastruktur (Zufahrt, Wasser- und Abwasseranschluss, Strom, sanitäre Anlagen), zur Verfügung.
2. Die baulichen Ersatzvornahmen infolge Altersentwertung, die baulichen Erweiterungen und Ausbauten sowie der ausserordentliche bauliche Unterhalt gehen zulasten des Kantons.
3. Der Kanton übernimmt allfällige Sozialkosten von Fahrenden auf Standplätzen.