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CH-BL
§ 2 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Planung
§ 2 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Planung
1. Der kantonale Richtplan setzt die Zahl der erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, deren Dimensionierung sowie die Rahmenbedingungen für die Standorte fest.
2. Die Standortgemeinden scheiden für Stand- und Durchgangsplätze Spezialzonen Fahrende aus.
3. Die als Spezialzone ausgeschiedenen Stand- und Durchgangsplätze werden durch Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.