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415 CH-BL

§ 2 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Planung

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§ 2 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Planung

1. Der kantonale Richtplan setzt die Zahl der erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, deren Dimensionierung sowie die Rahmenbedingungen für die Standorte fest.

2. Die Standortgemeinden scheiden für Stand- und Durchgangsplätze Spezialzonen Fahrende aus.

3. Die als Spezialzone ausgeschiedenen Stand- und Durchgangsplätze werden durch Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

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