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CH-BL
§ 1 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Grundsatz
§ 1 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Grundsatz
1. Der Kanton und die Gemeinden stellen für die Schweizer Fahrenden auf dem Kantonsgebiet die erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung.
2. Der Kanton und die Gemeinden legen einvernehmlich Standorte für diese Plätze fest.