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415 CH-BL

§ 1 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende - Grundsatz

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§ 1 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende · Grundsatz

1. Der Kanton und die Gemeinden stellen für die Schweizer Fahrenden auf dem Kantonsgebiet die erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung.

2. Der Kanton und die Gemeinden legen einvernehmlich Standorte für diese Plätze fest.

Grundsatz § 2 Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende →

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