414.11
CH-BL
§ 2 Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung
§ 2 Regierungsratsverordnung über einführende Massnahmen über die Raumplanung
1. Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen und dort, wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonencharakter der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen sowie Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.
2. Das Verfahren richtet sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung geltenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 1967.