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410 CH-BL

§ 99 Gesetz über die Enteignung - Berechnung der Fristen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 99 Gesetz über die Enteignung · Berechnung der Fristen

1. Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).

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