410
CH-BL
§ 99 Gesetz über die Enteignung - Berechnung der Fristen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 99 Gesetz über die Enteignung · Berechnung der Fristen
1. Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).