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CH-BL
§ 98a Gesetz über die Enteignung - Spruchkompetenz
Zuständigkeit des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht
§ 98a Gesetz über die Enteignung · Spruchkompetenz
1. Die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.- nicht übersteigt.
1bis. Die Dreierkammer der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.- nicht übersteigt.
2. Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert.
3. Bei komplexem Sachverhalt oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die präsidierende Person Streitigkeiten gemäss Abs. 1 der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen.