Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 98a Gesetz über die Enteignung - Spruchkompetenz

Zuständigkeit des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 98a Gesetz über die Enteignung · Spruchkompetenz

1. Die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.- nicht übersteigt.

1bis. Die Dreierkammer der Abteilung Enteignungsgericht behandelt Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.- nicht übersteigt.

2. Die Fünferkammer behandelt Streitigkeiten mit höherem Streitwert.

3. Bei komplexem Sachverhalt oder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung kann die präsidierende Person Streitigkeiten gemäss Abs. 1 der Dreierkammer zur Beurteilung überweisen.

← § 98 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 99 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →