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CH-BL
§ 98 Gesetz über die Enteignung - II. Andere Aufgaben des Enteignungsgerichts
Besondere Entschädigungsfälle
§ 98 Gesetz über die Enteignung · II. Andere Aufgaben des Enteignungsgerichts
1. Sind dem Enteignungsgericht durch andere Gesetze Aufgaben übertragen, so gelten für sie, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Die Weiterziehung an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) bleibt vorbehalten, soweit der Entscheid des Enteignungsgerichts nicht als endgültig bezeichnet ist.