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410 CH-BL

§ 97 Gesetz über die Enteignung - 1. Entschädigungen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren

Besondere Entschädigungsfälle
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§ 97 Gesetz über die Enteignung · 1. Entschädigungen ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren

1. Entschädigungsansprüche, die gegen den Kanton oder eine Gemeinde für Inanspruchnahme von Land usw. erhoben werden, ohne dass ein eigentliches Enteignungsverfahren vorausgegangen ist, werden vom Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, beurteilt.

2. Derartige Ansprüche sind innert einer Frist von 6 Monaten, von der endgültigen Inanspruchnahme an gerechnet, klageweise geltend zu machen. Diese Frist kann durch schriftliche Abrede der Parteien erstreckt werden.

3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO). Vorbehalten bleibt Abs. 4.

4. Wird ein Entschädigungsanspruch zugesprochen, ist für die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung § 71 anwendbar.

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