410
CH-BL
§ 96a Gesetz über die Enteignung - Beschwerde und Klage
Erschliessungsabgaben
§ 96a Gesetz über die Enteignung · Beschwerde und Klage
1. Beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, können die Betroffenen Beschwerde erheben gegen
a. Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt;
b. aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist.
2. Das Steuer- und Enteignungsgericht beurteilt auf Klage hin Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.
3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).
4. Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
5. Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten.