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410 CH-BL

§ 96a Gesetz über die Enteignung - Beschwerde und Klage

Erschliessungsabgaben
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§ 96a Gesetz über die Enteignung · Beschwerde und Klage

1. Beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, können die Betroffenen Beschwerde erheben gegen

a. Verfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt;

b. aufgelegte Kostenverteilpläne während der Auflagefrist.

2. Das Steuer- und Enteignungsgericht beurteilt auf Klage hin Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.

3. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).

4. Gegen Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts können die Betroffenen sowie bei kommunalen Erschliessungswerken die Gemeinden innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.

5. Kostenentscheide können die Gemeinden nicht selbständig anfechten.

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