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410 CH-BL

§ 96 Gesetz über die Enteignung - V. Verfahren

Erschliessungsabgaben
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§ 96 Gesetz über die Enteignung · V. Verfahren

1. Der Kanton und die Gemeinden erheben die Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge, die Anschlussgebühren und die übrigen Gebühren durch Verfügung.

2. Wird für das Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchgeführt, kann die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt werden.

3. Der Kostenverteilplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

4. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie auf die voraussichtliche Höhe ihres Vorteilsbeitrags bzw. Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen.

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