410
CH-BL
§ 95 Gesetz über die Enteignung - IV. Untergang des Anspruchs
Erschliessungsabgaben
§ 95 Gesetz über die Enteignung · IV. Untergang des Anspruchs
1. Die Ansprüche auf Vorteilsbeiträge und Anschlussgebühren gehen unter, soweit ein Gesetz oder Reglement nicht etwas anderes bestimmen, wenn sie gegenüber der belasteten Person nicht innert 2 Jahren, nachdem das Erschliessungswerk fertiggestellt ist, geltend gemacht werden.
2. Macht ein Gesetz oder Reglement die Erhebung der Abgabe von der unmittelbaren Beteiligung eines Grundstücks an einem Erschliessungswerk, wie vom Anschluss an eine bestehende Kanalisation, abhängig, beginnt diese Frist erst in dem Moment zu laufen, in welchem die Beteiligung vollzogen ist.