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410 CH-BL

§ 94 Gesetz über die Enteignung - III. Gesetzliches Pfandrecht

Erschliessungsabgaben
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§ 94 Gesetz über die Enteignung · III. Gesetzliches Pfandrecht

1. Für die an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlenden Vorteilsbeiträge bzw. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren an öffentliche Erschliessungswerke besteht ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das neben anderen gesetzlichen Pfandrechten den übrigen vorgeht.

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