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CH-BL
§ 93 Gesetz über die Enteignung - II. Verträge
Erschliessungsabgaben
§ 93 Gesetz über die Enteignung · II. Verträge
1. Verträge, in denen die Verpflichtung zur Leistung eines Vorteilsbeitrags freiwillig übernommen wird, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2. Sie fallen dahin, wenn die Korrektionspläne gegenüber den zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung vorliegenden eine nicht vorausgesehene wesentliche Änderung erfahren. Sie sind ausserdem für den Belasteten unverbindlich, wenn er darin eine Leistung versprochen hat, welche in einem offenbaren Missverhältnis zu den ihm aus dem Erschliessungswerk erwachsenen Vorteilen steht, sofern die Gültigkeit der Verpflichtung vom Belasteten innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung angefochten wird.