Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 92 Gesetz über die Enteignung - Ia. Fälligkeit

Erschliessungsabgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 92 Gesetz über die Enteignung · Ia. Fälligkeit

1. Kanton und Gemeinden machen die Erschliessungsabgaben frühestens geltend

a. die Vorteilsbeiträge nach Fertigstellung des Erschliessungswerks;

b. die Anschlussgebühren beim Anschluss an das Erschliessungswerk.

2. Bei denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern, gegen die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird, ist die Geltendmachung eines angemessenen Teils oder gegebenenfalls der ganzen Enteignungsentschädigung auf Antrag des Enteigners bis zur Festsetzung des Vorteilsbeitrags aufzuschieben.

3. Soweit die Regelung gemäss Abs. 2 im einzelnen Fall zu einer unbilligen Schlechterstellung des Enteigneten gegenüber den anderen Beitragspflichtigen führt, kann dem Enteigneten trotz des Hinausschiebens der Geltendmachung die Verzinsung der ganzen Enteignungsentschädigung von dem in § 26 festgesetzten Zeitpunkt an zugebilligt werden.

← § 90 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 93 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →