§ 92 Gesetz über die Enteignung - Ia. Fälligkeit
§ 92 Gesetz über die Enteignung · Ia. Fälligkeit
1. Kanton und Gemeinden machen die Erschliessungsabgaben frühestens geltend
a. die Vorteilsbeiträge nach Fertigstellung des Erschliessungswerks;
b. die Anschlussgebühren beim Anschluss an das Erschliessungswerk.
2. Bei denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmern, gegen die im Zusammenhang mit dem Erschliessungswerk ein Enteignungsverfahren durchgeführt wird, ist die Geltendmachung eines angemessenen Teils oder gegebenenfalls der ganzen Enteignungsentschädigung auf Antrag des Enteigners bis zur Festsetzung des Vorteilsbeitrags aufzuschieben.
3. Soweit die Regelung gemäss Abs. 2 im einzelnen Fall zu einer unbilligen Schlechterstellung des Enteigneten gegenüber den anderen Beitragspflichtigen führt, kann dem Enteigneten trotz des Hinausschiebens der Geltendmachung die Verzinsung der ganzen Enteignungsentschädigung von dem in § 26 festgesetzten Zeitpunkt an zugebilligt werden.