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CH-BL
§ 9 Gesetz über die Enteignung - e. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche Beschränkungen (Art. 7 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 9 Gesetz über die Enteignung · e. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche Beschränkungen (Art. 7 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
1. Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat der Enteigner alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
2. Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.