Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 89 Gesetz über die Enteignung - c. Grundbuch- und Titelbereinigung

Verfahren - Vollzug der Enteignung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 89 Gesetz über die Enteignung · c. Grundbuch- und Titelbereinigung

1. Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendig gewordenen Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.

2. Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.

← § 88 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 90 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →