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410 CH-BL

§ 88 Gesetz über die Enteignung - b. Insbesondere Pfandgläubiger

Verfahren - Vollzug der Enteignung
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§ 88 Gesetz über die Enteignung · b. Insbesondere Pfandgläubiger

1. Kommt ein Pfandgläubiger bei der Verteilung der Entschädigung für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Kraft einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

2. Die auf nicht eingereichte Pfandtitel entfallenden Beträge werden, unter Anzeige an die Berechtigten, bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank als kantonaler Depositenanstalt hinterlegt. Ein Überschuss wird dem Enteigneten ausgehändigt (Art. 100 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz).

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