§ 87 Gesetz über die Enteignung - 3. Verteilung der Entschädigung - a. Allgemeines
§ 87 Gesetz über die Enteignung · a. Allgemeines
1. Bei der Auszahlung der Entschädigungen hat der Grundbuchverwalter dafür zu sorgen, dass kein Berechtigter in seinen schützenswerten Interessen verletzt wird; er ist dabei an allfällige in den Entscheiden des Enteignungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtes enthaltene Anordnungen gebunden.
2. Können sich die in Betracht kommenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Grundbuchverwalter die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, einem Ansprecher Frist zur Klage beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der friedensrichterlichen Instanz, zu setzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten der Klagefrist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise erfolgen werde. Er kann bei der Verteilung, soweit ihm das tunlich erscheint, entsprechend den Bestimmungen der Art. 95 ff. des eidgenössischen Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 vorgehen.