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410 CH-BL

§ 86 Gesetz über die Enteignung - b. Steuern und Gebühren (Art. 92 Bundesgesetz)

Verfahren - Vollzug der Enteignung
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§ 86 Gesetz über die Enteignung · b. Steuern und Gebühren (Art. 92 Bundesgesetz)

1. Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern, sondern nur Kanzleigebühren erhoben werden; sie sind vom Enteigner zu tragen.

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