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CH-BL
§ 85 Gesetz über die Enteignung - 2. Rechtserwerb - a. Vermessung und grundbuchliche Behandlung (Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz)
Verfahren - Vollzug der Enteignung
§ 85 Gesetz über die Enteignung · a. Vermessung und grundbuchliche Behandlung (Art. 93 Abs. 1 Bundesgesetz)
1. Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde (§ 69 Abs. 4).