§ 84 Gesetz über die Enteignung - c. Anstände und Verzug bei anderen als Geldleistungen (Abs. 1 und 2 = Art. 88 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
§ 84 Gesetz über die Enteignung · c. Anstände und Verzug bei anderen als Geldleistungen (Abs. 1 und 2 = Art. 88 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz)
1. Bei Säumnis mit andern als Geldleistungen setzt der Präsident des Enteignungsgerichts dem Enteigner auf Begehren des Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung an, mit der Androhung, dass sonst die Arbeiten vom Berechtigten selbst auf Rechnung des Pflichtigen erstellt werden können. In diesem Falle kann der Berechtigte vom Enteigner einen angemessenen Vorschuss verlangen, der im Streitfall durch den Präsidenten des Enteignungsgerichtes festgesetzt wird.
2. Das Enteignungsgericht setzt im Streitfall die Vergütung fest für Arbeiten, die der Berechtigte selbst ausgeführt hat, und für den Schaden aus dem Verzug.
3. Streitigkeiten darüber, ob die angebotene Leistung dem Entscheid des Enteignungsgerichts oder des Kantonsgerichts entspricht, entscheidet endgültig das Enteignungsgericht, in denjenigen Fällen, in welchen das Kantonsgericht die Entschädigungsfrage materiell behandelt hat, das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).