§ 83 Gesetz über die Enteignung - b. Anstände und Verzug bei Geldleistungen (Art. 90 Bundesgesetz)
§ 83 Gesetz über die Enteignung · b. Anstände und Verzug bei Geldleistungen (Art. 90 Bundesgesetz)
1. Das Grundbuchamt benachrichtigt den Enteigneten von der Zahlung, mit der Anzeige, dass, wenn nicht innert 10 Tagen gegen deren Richtigkeit Einsprache erhoben wird, das Verteilungsverfahren eingeleitet wird.
2. Einsprachen werden dem Präsidium des Enteignungsgerichts, in den Fällen, in welchen das Kantonsgericht die Angelegenheit materiell behandelt, dem zuständigen Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts zum endgültigen Entscheid überwiesen. Bis zum Entscheid bleibt die Verteilung aufgeschoben.
3. Die Entschädigungen für Inkonvenienzen (§ 19 Abs. 1 Bst. c) und die Entschädigungen an Mieter und Pächter sind sofort unmittelbar an die Berechtigten auszuzahlen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn nur ein einziger Berechtigter vorhanden ist.
4. Für den Verzug mit Geldleistungen gilt § 26.