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CH-BL
§ 82 Gesetz über die Enteignung - 1. Bezahlung der Entschädigung (§ 26) - a. Ort der Bezahlung für Geldleistungen
Verfahren - Vollzug der Enteignung
§ 82 Gesetz über die Enteignung · a. Ort der Bezahlung für Geldleistungen
1. Alle Enteignungsentschädigungen sind zuhanden des Berechtigten bei demjenigen Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden über die rechtskräftig festgesetzten Entschädigungen vorzulegen.