§ 81 Gesetz über die Enteignung - 8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 81 Gesetz über die Enteignung · 8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Der Enteigner, der Enteignete oder der mit einem Vorteilsbeitrag Belastete kann jede versäumte Handlung nachholen, wenn er nachweist, dass er sie wegen eines unabwendbaren und unverschuldeten Hindernisses unterlassen hat, und wenn er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei derjenigen Instanz, gegenüber welcher die Handlung hätte erfolgen sollen, schriftlich und mit einer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt hat.
2. Im Plangenehmigungsverfahren ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten eines Enteigneten dann nicht mehr zulässig, wenn das Werk bereits so weit vorgeschritten ist, dass eine Abänderung der Pläne nicht ohne unverhältnismässige Kosten möglich wäre.
3. Für die nachträgliche Anmeldung von Entschädigungsforderungen insbesondere gilt § 54.
4. Über die Zulassung des Gesuchs entscheidet im Plangenehmigungsverfahren der Regierungsrat, unter Vorbehalt des Weiterziehungsrechts gemäss § 42 Abs. 2. Im Verfahren auf Festsetzung der Entschädigung entscheidet diejenige Behörde, bei welcher das Gesuch einzureichen ist; sofern das Kantonsgericht nicht selbst urteilende Instanz ist, kann der Entscheid durch Beschwerde an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) weitergezogen werden.