§ 80 Gesetz über die Enteignung - 7. Beschwerde
§ 80 Gesetz über die Enteignung · 7. Beschwerde
1. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts und Beschwerden gegen einzelne Verfügungen des Präsidenten sind vor der materiellen Entscheidung zu behandeln.
2. Weist das Enteignungsgericht diese Einwendungen und Beschwerden ab, so können sie nur mit der Hauptsache dem Kantonsgericht vorgebracht werden.
3. Kann die Hauptsache nicht an das Kantonsgericht weitergezogen werden oder handelt es sich um Verfügungen und Entscheide im Vollzugsverfahren, so können die Parteien innert einer Frist von 10 Tagen nach dem Entscheid des Enteignungsgerichts gegen dessen Zuständigkeit und wegen wesentlicher Mängel im Verfahren beim Kantonsgericht Beschwerde erheben. Das zuständige Abteilungspräsidium des Kantonsgerichts kann der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen.
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