410
CH-BL
§ 8 Gesetz über die Enteignung - d. Zeitliche Beschränkungen
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 8 Gesetz über die Enteignung · d. Zeitliche Beschränkungen
1. Wo eine zeitliche Enteignung hinreicht, darf gegen den Willen des Eigentümers oder sonstiger dinglich Berechtigter nicht für die Dauer enteignet werden.
2. Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von 3 Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Landrats- oder Regierungsratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle 3 Monate nach Vollendung des Werks.
3. Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen (Abs. 2 und 3 = Art. 6 Bundesgesetz).