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CH-BL
§ 79 Gesetz über die Enteignung - 6. Verständigung ausserhalb des Verfahrens
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 79 Gesetz über die Enteignung · 6. Verständigung ausserhalb des Verfahrens
1. Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb des Verfahrens zustandegekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und der Genehmigung durch das Enteignungsgericht (§ 68 Abs. 2).
2. Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten des Enteignungsgerichts zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 10 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.