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CH-BL
§ 75 Gesetz über die Enteignung - c. Parteibegehren
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 75 Gesetz über die Enteignung · c. Parteibegehren
1. Die Parteien sind an ihre im Verfahren vor 1. Instanz gestellten Rechtsbegehren gebunden; vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von § 54 dieses Gesetzes.