Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 75 Gesetz über die Enteignung - c. Parteibegehren

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 75 Gesetz über die Enteignung · c. Parteibegehren

1. Die Parteien sind an ihre im Verfahren vor 1. Instanz gestellten Rechtsbegehren gebunden; vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung von § 54 dieses Gesetzes.

← § 74 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 79 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →