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410 CH-BL

§ 74 Gesetz über die Enteignung - b. Formalien

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 74 Gesetz über die Enteignung · b. Formalien

1. Der Weiterzug hat innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).

2. Das Kantonsgericht entscheidet ebenfalls über Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtshilfe.

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