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CH-BL
§ 74 Gesetz über die Enteignung - b. Formalien
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 74 Gesetz über die Enteignung · b. Formalien
1. Der Weiterzug hat innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO).
2. Das Kantonsgericht entscheidet ebenfalls über Beschwerden wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtshilfe.