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CH-BL
§ 73 Gesetz über die Enteignung - 5. Verfahren vor 2. Instanz - a. Weiterzug
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 73 Gesetz über die Enteignung · a. Weiterzug
1. Soweit ein Entscheid des Enteignungsgerichts vom Gesetz nicht als endgültig bezeichnet wird, kann er an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
2. Der Entscheid hat jeweils eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.