410
CH-BL
§ 72 Gesetz über die Enteignung - h. Mitteilung der Entscheide
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 72 Gesetz über die Enteignung · h. Mitteilung der Entscheide
1. Die Entscheide sind den Parteien mit einer Begründung schriftlich zuzustellen; die Zustellung soll innert einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der letzten Verhandlung an gerechnet, erfolgen.