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410 CH-BL

§ 72 Gesetz über die Enteignung - h. Mitteilung der Entscheide

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 72 Gesetz über die Enteignung · h. Mitteilung der Entscheide

1. Die Entscheide sind den Parteien mit einer Begründung schriftlich zuzustellen; die Zustellung soll innert einer Frist von 4 Wochen, vom Tage der letzten Verhandlung an gerechnet, erfolgen.

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