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410 CH-BL

§ 71 Gesetz über die Enteignung - g. Verfahrenskosten und Parteientschädigung vor 1. Instanz

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 71 Gesetz über die Enteignung · g. Verfahrenskosten und Parteientschädigung vor 1. Instanz

1. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren trägt die Enteignerin oder der Enteigner.

2. Die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts trägt die Enteignerin oder der Enteigner. Wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt, kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden.

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