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410 CH-BL

§ 70 Gesetz über die Enteignung - cc. Endgültige Entscheide («Schlussbegehung»)

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 70 Gesetz über die Enteignung · cc. Endgültige Entscheide («Schlussbegehung»)

1. Die nach § 69 gefällten Entscheide des Enteignungsgerichts und die entsprechenden Entscheide des Kantonsgerichts unterliegen dem Vorbehalt der nochmaligen Überprüfung nach Beendigung des Werks. Soweit nicht Änderungen im Ausmass der Enteignung oder Umstände, welche im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht gegeben oder nicht vorauszusehen waren oder deren Wirkungen noch nicht abgeschätzt werden konnten, Änderungen oder Ergänzungen der gemäss den §§ 69 und 73 getroffenen Entscheide notwendig machen, können sie nicht mehr abgeändert werden.

2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 62 ff.

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