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CH-BL
§ 7 Gesetz über die Enteignung - c. Insbesondere Bestandteile und Zugehör (Art. 11 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 7 Gesetz über die Enteignung · c. Insbesondere Bestandteile und Zugehör (Art. 11 Bundesgesetz)
1. Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstücks, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners nicht notwendig sind, auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwendet werden können.
2. Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Art. 808 und 809 des Zivilgesetzbuches zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt.