§ 69 Gesetz über die Enteignung - bb. Inhalt des Entscheids
§ 69 Gesetz über die Enteignung · bb. Inhalt des Entscheids
1. Wenn eine endgültige Vermessung der vom Enteigner beanspruchten Grundfläche noch nicht möglich ist, hat der Entscheid des Enteignungsgerichts anzugeben, welchen Teil der Entschädigung für den Wert des abgetretenen Landes der Enteigner vorläufig zu bezahlen hat; in der Regel sind vorläufig 90 % der nach den Massen des aufgelegten Plans sich ergebenden Entschädigung zu entrichten.
2. Wo es dem Enteignungsgericht nicht möglich ist, eine Minderwerts- oder Inkonvenienzentschädigung vor der Durchführung des Werks abschliessend zu beurteilen, setzt es nach freiem Ermessen fest, welcher Teil dieser Entschädigung vor dem Vollzug der Enteignung zu entrichten ist.
3. Das Enteignungsgericht kann den Enteigner, wo es die Interessen des Enteigneten als geboten erscheinen lassen, zu einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Mehrbeträge anhalten. Die Mehranforderungen, welche dem Enteigneten im endgültigen Entscheid des Enteignungsgerichts (§ 70) zugesprochen werden, sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 26 und 28 zu verzinsen.
4. Die Rechtswirkung, die in § 27 an die Zahlung des Enteigners geknüpft ist, tritt mit der Entrichtung der nach den §§ 69 und 73 festgesetzten Entschädigung ein.