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410 CH-BL

§ 68 Gesetz über die Enteignung - f. Entscheid des Enteigungsgerichts - aa. Verhandlungsgrundsatz

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 68 Gesetz über die Enteignung · aa. Verhandlungsgrundsatz

1. Das Enteigungsgericht ist bei seinen Entscheiden an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

2. Die während des bisherigen Verfahrens zustandegekommenen Vereinbarungen unterliegen seiner Genehmigung. Es kann die Entschädigungen unabhängig von einer solchen Vereinbarung festsetzen, wenn der Enteignete durch diese offensichtlich benachteiligt würde.

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