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410 CH-BL

§ 67 Gesetz über die Enteignung - bb. Bei Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Abs. 1 = Art. 71 Bundesgesetz)

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
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§ 67 Gesetz über die Enteignung · bb. Bei Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Abs. 1 = Art. 71 Bundesgesetz)

1. Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so hat das Enteignungsgericht sowohl die bei Teilenteignung als auch bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.

2. Auf die Ausdehnung kann der Enteignete innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichten.

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