§ 66 Gesetz über die Enteignung - e. Doppelte Schätzung - aa. Bei nachgehenden Belastungen (Abs. 1 und 2 = Art. 70 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
§ 66 Gesetz über die Enteignung · aa. Bei nachgehenden Belastungen (Abs. 1 und 2 = Art. 70 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1. Grundpfand- und Grundlastberechtigte, die nach § 20 Abs. 3 die Schätzung der Grundstücke ohne Berücksichtigung der nachgehenden beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte verlangen wollen, haben ein solches Begehren spätestens bei der Hauptverhandlung zu stellen.
2. Das Enteignungsgericht hat in diesem Falle den Grundstückwert sowohl mit Berücksichtigung dieser Rechte als auch ohne sie zu schätzen.
3. Soweit die im Rang nachgehenden dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte durch die Schätzung, bei welcher sie nicht berücksichtigt werden, nicht gedeckt sind, kann für sie doch eine nach billigem Ermessen festgesetzte Entschädigung ausgerichtet werden, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass ihre Ausübung durch den Berechtigten ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wäre.