§ 65 Gesetz über die Enteignung - d. Zuständigkeit für Vorfragen (Art. 69 Bundesgesetz)
§ 65 Gesetz über die Enteignung · d. Zuständigkeit für Vorfragen (Art. 69 Bundesgesetz)
1. Wird der Bestand des Rechts, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim örtlich zuständigen Zivilkreisgericht, unter Umgehung der friedensrichterlichen Instanz, angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Der Richter hat in diesem Fall im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2. Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechts dem Enteignungsgericht anheimstellen. In diesem Falle untersteht der Entscheid auch in dieser Beziehung dem Weiterzug an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).