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CH-BL
§ 64 Gesetz über die Enteignung - c. Beweisverfahren
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 64 Gesetz über die Enteignung · c. Beweisverfahren
1. Das Gericht lässt sich von den Parteien die nötigen Aufschlüsse über den Wert der abzutretenden Rechte geben.
2. Es hat sich darüber durch Auszüge aus den öffentlichen Büchern oder durch Einsichtnahme in dieselben, durch Augenschein und durch andere geeignete Nachforschungen auch selbst Gewissheit zu verschaffen. Es kann Sachverständige und Zeugen einvernehmen; es gelten dafür sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.