Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410 CH-BL

§ 63 Gesetz über die Enteignung - b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.

Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 63 Gesetz über die Enteignung · b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.

1. Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie mit einer amtlichen oder ausseramtlichen Verständigung nicht einverstanden sind und innert nützlicher Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt haben (§§ 61 und 79); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (§ 23) (Art. 67 Abs. 3 Bundesgesetz).

← § 62 Gesetz über die Enteignung Geltungsbereich § 64 Gesetz über die Enteignung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →