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CH-BL
§ 63 Gesetz über die Enteignung - b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 63 Gesetz über die Enteignung · b. Insbesondere Grundpfandberechtigte usw.
1. Die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten werden nur dann vorgeladen, wenn sie mit einer amtlichen oder ausseramtlichen Verständigung nicht einverstanden sind und innert nützlicher Frist die Durchführung des Verfahrens verlangt haben (§§ 61 und 79); sie können jedoch an der Verhandlung teilnehmen und, sofern sie an der Festsetzung der Entschädigung ein nachweisliches Interesse haben, auch Anträge stellen (§ 23) (Art. 67 Abs. 3 Bundesgesetz).