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CH-BL
§ 62 Gesetz über die Enteignung - 4. Hauptverfahren vor I. Instanz - a. Ladung zur Hauptverhandlung; Säumnisfolgen
Verfahren - Verfahren und Feststellung der Entschädigung
§ 62 Gesetz über die Enteignung · a. Ladung zur Hauptverhandlung; Säumnisfolgen
1. Die mündliche Hauptverhandlung soll auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder in dessen Nähe stattfinden. Enteignete und Enteigner sind dazu mindestens 7 Tage vorher zu laden.
2. Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass das Gericht seinen Entscheid auch gegenüber den an der Verhandlung ausbleibenden Parteien fällen kann.